Satzung

Des Männer-Turn-Verein Buntenbock von 1905


§ 1
Name und Sitz

  1. 1. Der Verein führt den Namen „Männer-Turn-Verein Buntenbock v. 1905“.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszug „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Clausthal-Zellerfeld, OT Buntenbock.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3
Vereinstätigkeit

  1. Der Verein sieht seine Aufgabe darin, allen Mitgliedern Möglichkeiten zu Sport und Spiel anzubieten. Hierbei soll nicht nur Wert auf Spitzensport gelegt, sondern auch der Freizeitsport gefördert werden.
  2. Der Verein ist Selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für sportliche Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4
Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld eingetragen.

§ 5
Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische, sowie jede natürliche Person werden, unabhängig von Hautfarbe, Konfession oder Parteizugehörigkeit.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen mit Unterschrift des Erziehungsberechtigten.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 6
Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Quartals zulässig.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
  4. Für Minderjährige ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

§ 7
Ehrenmitglieder

  1. Für besondere Verdienste um den Verein kann auf Antrag des Vorstandes, durch Beschluss der Jahreshauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
  2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 8
Ausschluss der Mitglied
er

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, unehrenhaftes Verhalten oder Rückstand der Vereinsbeiträge von mindestens einem Jahr.
  2. Dem Betroffenen ist mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben.
  3. Bei Ausschließung wegen Zahlungsrückstand genügt eine schriftliche Mahnung unter Hinweis auf die mögliche Ausschließung.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied mit einer schriftlichen Begründung bekannt gegeben werden muss. Einspruch ist innerhalb von vier Wochen zulässig.
  5. Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, unverzüglich eingeschrieben bekannt zugeben.
  6. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Ansprüche des Vereins gegen das ausgeschlossene Mitglied erlöschen durch den Ausschluss nicht.

§ 9
Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung
  3. Der Vorstand setzt das Beitragseinzugsverfahren fest.
§ 10
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung

§ 11
Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer
  5. dem Sportwart
  6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder Schriftführer.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
  8. Der erweiterte Vorstand ergibt sich aus dem Vorstand und den jeweiligen Spartenleitern.
  9. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Vorstandsmitgliedern, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu ersetzen.

§ 12
Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf, oder wenn ein Drittel der Mitglieder es unter schriftlicher Begründung verlangt, einzuberufen.
  2. Jahreshauptversammlungen sind bis zum 31. März einzuberufen.
  3. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Aushang an den ortsüblichen Stellen (Info-Tafeln der Buntenbocker Vereine). Ferner wird in der örtlichen Tagespresse auf die Versammlung hingewiesen.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden einzureichen.
  5. Stimmberechtigt ist jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  6. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre. Wiederwahl eines Kassenprüfers im Wechsel ist zulässig.

§ 13
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 14
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können mit Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 15
Beurkundungen von Versammlungsbeschlüssen

  1. Über die in der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darüber hinaus kann über den Verlauf von Sitzungen berichtet werden.
  2. Die Niederschrift muss vom Schriftführer und vom Vorsitzenden unterschrieben werden.

§ 16
Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss muss eine Vierfünftelmehrheit der Anwesenden finden.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Bergstadt Clausthal-Zellerfeld, die es zur Förderung des Sports in Buntenbock zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen erst der Einwilligung des Finanzamtes.


Die Eintragung in das Vereinsregister unter der Nummer VR2086 erfolgte am 10. Februar 1983 beim Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld.


 

 

 
© Webmaster MTV Buntenbock 05 e.V.