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Satzung
Des Männer-Turn-Verein Buntenbock von 1905
§ 1
Name und Sitz
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1. Der Verein führt den Namen „Männer-Turn-Verein
Buntenbock v. 1905“.
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Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister
den Namenszug „eingetragener Verein“ in der abgekürzten
Form e.V.
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Der Verein hat seinen Sitz in Clausthal-Zellerfeld,
OT Buntenbock.
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Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein sieht seine Aufgabe darin, allen Mitgliedern
Möglichkeiten zu Sport und Spiel anzubieten. Hierbei soll nicht
nur Wert auf Spitzensport gelegt, sondern auch der Freizeitsport
gefördert werden.
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Der Verein ist Selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für
sportliche Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld
eingetragen.
§ 5
Eintritt der Mitglieder
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Mitglied des Vereins kann jede juristische, sowie
jede natürliche Person werden, unabhängig von Hautfarbe,
Konfession oder Parteizugehörigkeit.
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Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den
Verein.
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Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
Bei Minderjährigen mit Unterschrift des Erziehungsberechtigten.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 6
Austritt der Mitglieder
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Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein
berechtigt.
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Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von vier Wochen zum Schluss eines Quartals zulässig.
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Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
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Für Minderjährige ist die schriftliche
Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
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Für besondere Verdienste um den Verein kann
auf Antrag des Vorstandes, durch Beschluss der Jahreshauptversammlung
die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
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Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 8
Ausschluss der Mitglieder
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Ein Mitglied kann durch Beschluss ausgeschlossen
werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund
gilt insbesondere ein Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen
des Vereins, unehrenhaftes Verhalten oder Rückstand der Vereinsbeiträge
von mindestens einem Jahr.
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Dem Betroffenen ist mindestens zwei Wochen vor
der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungsnahme
zu geben.
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Bei Ausschließung wegen Zahlungsrückstand
genügt eine schriftliche Mahnung unter Hinweis auf die mögliche
Ausschließung.
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Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes,
der dem betroffenen Mitglied mit einer schriftlichen Begründung
bekannt gegeben werden muss. Einspruch ist innerhalb von vier Wochen
zulässig.
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Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes
entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist dem Mitglied,
wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, unverzüglich
eingeschrieben bekannt zugeben.
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Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung
wirksam. Ansprüche des Vereins gegen das ausgeschlossene Mitglied
erlöschen durch den Ausschluss nicht.
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Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
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Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand setzt das Beitragseinzugsverfahren
fest.
§ 10
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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der Vorstand
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der erweiterte Vorstand
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die Mitgliederversammlung
§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
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dem 1. Vorsitzenden
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dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
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dem Kassenwart
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dem Schriftführer
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dem Sportwart
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.
Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart
oder Schriftführer.
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Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung
für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
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Der erweiterte Vorstand ergibt sich aus dem Vorstand
und den jeweiligen Spartenleitern.
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Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden
oder sonstiger dauernder Verhinderung von Vorstandsmitgliedern,
deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
durch geeignete Mitglieder des Vereins zu ersetzen.
§ 12
Mitgliederversammlung
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Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf, oder wenn
ein Drittel der Mitglieder es unter schriftlicher Begründung
verlangt, einzuberufen.
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Jahreshauptversammlungen sind bis zum 31. März
einzuberufen.
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Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor der Versammlung
durch Aushang an den ortsüblichen Stellen (Info-Tafeln der
Buntenbocker Vereine). Ferner wird in der örtlichen Tagespresse
auf die Versammlung hingewiesen.
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Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5
Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden einzureichen.
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Stimmberechtigt ist jeder, der das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
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Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer
für zwei Jahre. Wiederwahl eines Kassenprüfers im Wechsel
ist zulässig.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 14
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können mit Mehrheit von zwei Drittel
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 15
Beurkundungen von Versammlungsbeschlüssen
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Über die in der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen
gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darüber
hinaus kann über den Verlauf von Sitzungen berichtet werden.
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Die Niederschrift muss vom Schriftführer und
vom Vorsitzenden unterschrieben werden.
§ 16
Auflösung des Vereins
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Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss muss
eine Vierfünftelmehrheit der Anwesenden finden.
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Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen
an die Bergstadt Clausthal-Zellerfeld, die es zur Förderung
des Sports in Buntenbock zu verwenden hat.
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Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens bedürfen erst der Einwilligung des Finanzamtes.
Die Eintragung in das Vereinsregister unter der Nummer VR2086 erfolgte
am 10. Februar 1983 beim Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld.
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